Ausnahmegenehmigung von der Sperrzeit für Spielhallen: Beantragung
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Michelle Grund | (05439) 962 - 213 | ![]() |
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Herr Thomas Oeverhaus | (05439) 962 - 170 | ![]() |
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Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert oder um höchstens drei Stunden verkürzt werden.
Die Ausnahmen werden grundsätzlich befristet und widerruflich erteilt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Es wird empfohlen, eine kurze schriftliche Begründung abzugeben, warum eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird. Die Begründung wird zusammen mit dem Antrag auf Sperrzeitverkürzung bei der zuständigen Stelle eingereicht.
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen. Gegebenenfalls liegt in der zuständigen Stelle auch ein Antragsformular aus oder steht im Internet zum Download bereit.
Die Kommunen haben die Möglichkeit, für ihren Zuständigkeitsbereich auch Sperrzeiten für das Gaststättengewerbe festzulegen. Die Auskunft, ob eine solche Kommunale Verordnung erlassen wurde, kann nur von der Kommune selbst erteilt werden.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle