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Lindenstraße 2 49593 Bersenbrück Tel.: (05439) 962 - 0 E-Mail versenden.

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Gewerbeanmeldung

Details
Fachdienst IV - Ordnung, Bürgerservice und Soziales
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Stoffergoes (05439) 962 - 126 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Strangmeier (05439) 962 - 124 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Schuckmann (05439) 962 - 118 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Marschall (05439) 962 - 114 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen),
  • Personengesellschaften (jeder für eine Personengesellschaft Vertretungsberechtigter Gesellschafter bzw. jede Vertretungsberechtigte Gesellschafterin ist dabei anzeigepflichtig),
  • bei juristischen Personen die juristische Person selber (GmbH, AG).

Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Was muss ich mitbringen?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls der Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • gegebenenfalls die Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:, Vertretungsvollmacht



Rechtsgrundlage

  • Gewerbeordnung (GewO)


Welche Gebühren fallen an?
Gewerbeanzeigen sind nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostenrecht ins besondere der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbstständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

Anträge / Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.


Was sollte ich noch wissen?
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR) erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative des Auftraggebers hin ausgelöst wird.



Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

  • Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-DLR)
  • § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeanordnung (GewO)



Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 30.06.2011


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